Exceedation Sales GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 18.01.2017)
1. Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil des Vertrages und gelten für alle bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen der Exceedation Sales GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und dem Vertragspartner. Anderslautende AGB des Vertragspartners sind in jedem Fall unwirksam und gelten nur, wenn der Anbieter sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Diese AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website des Anbieters (https://www.exceedation.com/de/agbs.html). Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt jeweils mit der Veröffentlichung der AGB auf der genannten Website des Anbieters in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und/oder des auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch im Falle einer Abweichung vom Schriftformerfordernis.
2. Angebote und Vertragsgegenstand
Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus einem Angebot des Lieferanten nichts anderes ergibt. Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung durch den Lieferanten zustande. Angaben und Informationen über Waren des Lieferanten, insbesondere Prospekte, Werbedarstellungen, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Angaben zu Qualität, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendbarkeit sowie Maße und Gewichte, sind ebenfalls unverbindlich. Diese Angaben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Lieferanten in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden. Geringfügige Abweichungen von der vom Lieferanten geschuldeten Leistung sind zulässig und werden vom Vertragspartner ausdrücklich genehmigt, sofern sie handelsüblich sind. Der Lieferant ist berechtigt, ausschließlich komplette Verpackungseinheiten zu liefern. Bei der Bemusterung von Sonderprodukten hat das bemusterte Produkt den Spezifikationen bzw. der Angebotsposition zu entsprechen; im Falle des Vertragsschlusses erfolgt die Lieferung auf Basis der Spezifikationen bzw. dieser Angebotsbedingungen. Bei Lagerware bleibt ein etwaiger zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Ware in jedem Fall vorbehalten. Die Übersendung von Unterlagen aller Art (Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Kostenvoranschläge, Preislisten, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.) verpflichtet den Lieferanten weder zur Erbringung einer Leistung noch zum Abschluss eines Vertrages. Sämtliche vom Lieferanten an den Vertragspartner in welcher Form auch immer übergebenen Unterlagen bleiben (geistiges) Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder an Dritte weitergegeben noch diesen zugänglich gemacht werden. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten, d. h. insbesondere Urheberrechte, sind vom Vertragspartner zu beachten; die Nachahmung, die Veränderung (einschließlich der Weiterentwicklung), die Vervielfältigung, die Veröffentlichung jeglicher Server des Lieferanten – in welcher Form auch immer – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht gestattet. Kommt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, sind sämtliche dem Vertragspartner vom Lieferanten überlassenen Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert auf Kosten des Vertragspartners an den Lieferanten zurückzugeben.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto ab Werk bzw. Lager des Lieferanten, sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist; fällt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Mehrwertsteuer an, wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Vertragspartner gesondert; die Preise des Lieferanten enthalten daher insbesondere keine Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Zollkosten. Bei Teillieferungen des Lieferanten sind Teilrechnungen stets zulässig. Werden Teillieferungen mit dem Lieferanten vereinbart, ist der Lieferant berechtigt, auch dann sofortige Fälligkeit zu verlangen, wenn nur eine Teilzahlung nicht pünktlich oder nicht vollständig geleistet wurde, nachdem er dem Vertragspartner eine Mahnung mit einer Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen zugesandt hat. Bei Eintritt der sofortigen Fälligkeit wird der gesamte noch offene Betrag sofort fällig. Änderungen bei Bestellungen von Sonderprodukten, insbesondere hinsichtlich der Stückzahl und der konstruktiven Ausführung, sind nach Erstellung der Fertigungsunterlagen nur gegen volle Erstattung der durch die Änderung entstandenen Kosten möglich.
Treten während der Auftragsabwicklung Umstände ein, die eine Erfüllung der Bestellung gemäß den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder zu einer unangemessenen Erhöhung der Produktionskosten führen, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne hierfür haftbar gemacht zu werden, sofern der Vertragspartner mit den geänderten Preisen oder Bedingungen nicht einverstanden ist. Sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart: Vorauskasse. Abweichende Zahlungs- bzw. Skontokonditionen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Lieferanten gewährt. Eventuell gewährte Nachlässe jeglicher Art werden nur unter der Bedingung rechtzeitiger und vollständiger Zahlung gewährt; bei Nichteintritt dieser Bedingung werden die Verzugszinsen auf Basis der Bruttobeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstag berechnet. Im Einzelfall gewährte Nachlässe, gleich welcher Art, begründen keine künftigen Ansprüche auf die Gewährung derartiger Nachlässe. Wechsel sind als Zahlungsmittel ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 9,0 % über dem jeweils von der Österreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Basiszinssatz; einen darüber hinausgehenden Zinsschaden kann der Lieferant geltend machen. Die Aufrechnung mit Forderungen des Lieferanten ist dem Vertragspartner nicht gestattet, es sei denn, diese wurden vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt oder sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder im Falle der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens mangels Masse erfolgen Lieferungen nur gegen Vorauskasse. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Waren des Lieferanten nicht zu.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sollten unerwartete, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse die Einhaltung der Lieferfristen verhindern, verlängern sich diese – auch ohne gesonderte Erklärung – um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Lieferant hieraus Rechtsfolgen jeglicher Art zu vertreten hat; hierzu zählen insbesondere behördliche Eingriffe und Verbote, Lieferausfälle und Verzögerungen bei Spediteuren, bewaffnete Konflikte und sonstige Ereignisse höherer Gewalt. Dauert dieses Ereignis länger an, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Vertragspartner hieraus über die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen hinausgehende Rechte erwachsen. Die Gefahr hinsichtlich (Teil-)Leistungen geht – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – in jedem Fall mit Verlassen des Lagers des Lieferanten auf den Vertragspartner über. Bei vereinbarter Abholung geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zur Abholung über. Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht vereinbarungsgemäß ab, geht die Gefahr zum vereinbarten Termin auf ihn über und der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, alle Kosten einer etwaigen Lagerung zu tragen.
5. Rechte des Lieferanten und Rücktritt
Der Lieferant ist ferner – unbeschadet seiner Schadensersatzansprüche und sonstigen Rechte – berechtigt, ohne Haftung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Vertragserfüllung durch den Vertragspartner ernsthaft gefährden oder Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, oder wenn die Ware, die Vorräte bzw. die Forderungen des Vertragspartners verpfändet oder zur Sicherheit anderer Gläubiger verwendet werden; der Lieferant ist zudem berechtigt, ohne Verzugsfolgen vom Vertragspartner wahlweise Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheitsleistung in voller Höhe zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferant in jedem Fall berechtigt, die Erbringung seiner eigenen vertraglichen Leistungen einzustellen, ohne selbst in Verzug zu geraten.
Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag wegen Lieferverzugs des Lieferanten ist nur bei krass grober Fahrlässigkeit sowie nach Setzung einer angemessenen – mindestens dreiwöchigen – Nachfrist möglich; der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu erklären. Das Rücktrittsrecht bezieht sich jeweils nur auf die verspätete Teillieferung. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesem Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung aller offenen Forderungen des Lieferanten einschließlich Zinsen und Kosten bleibt die gelieferte Ware uneingeschränktes Eigentum des Lieferanten (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Lieferant zuvor unter Angabe des Abnehmers und der genau bezeichneten Vorbehaltsware hierüber unterrichtet wurde und der Lieferant der Weiterveräußerung ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle der Zustimmung tritt der Vertragspartner hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer an den Lieferanten ab; auch wenn diese verarbeitet oder vermischt wurde. Der Vertragspartner ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung berechtigt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Dritten von der Abtretung unterrichtet oder die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern vermerkt. Darüber hinaus hat der Vertragspartner dem Lieferanten auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt. Im Übrigen erfolgt die Be- und Verarbeitung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltsware stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten; in diesen Fällen erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Vorbehaltsware. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware – gleich in welcher Form – ist der Vertragspartner verpflichtet, auf die Eigentumsrechte des Lieferanten hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Interventionen des Lieferanten trägt der Vertragspartner die hierfür anfallenden Kosten; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere entgangenem Gewinn, bleibt vorbehalten.
Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Vorbehaltswaren auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich an diesen herauszugeben, wenn dieser eine fällige Forderung nicht begleicht, seine Zahlungen einstellt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware eingeleitet werden oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht schriftlich etwas anderes erklärt wurde.
7. Mängelrügen und Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt 6 (sechs) Monate ab Lieferung der Ware. Der Vertragspartner hat dem Lieferanten etwaige Mängel innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Lieferung der Ware schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen; andernfalls sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche wegen derartiger Mängel ausgeschlossen; andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos und mangelfrei angenommen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner zu beweisen; § 924 ABGB findet keine Anwendung. Der Lieferant ist berechtigt, bei berechtigter und ordnungsgemäßer Mängelrüge die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) – soweit gesetzlich zulässig – selbst zu bestimmen. § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Die Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger. Der Lieferant ist in allen in Betracht kommenden Fällen zum Schadensersatz nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Sämtliche im Rahmen der Nachbesserung und des Austausches anfallenden Kosten für Aus- und Einbau, Fracht, Versand- und Transportkosten etc. trägt der Vertragspartner. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Mängel, die auf Einflüsse des Vertragspartners oder Dritter, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung bzw. Überspannung, chemische Einflüsse etc. zurückzuführen sind. Rechnungen für Nachbesserungen bzw. für von Dritten durchgeführte Wartungen werden nicht anerkannt.
8. Haftung
Der Lieferant haftet außerhalb des Anwendungsbereichs des österreichischen Produkthaftungsgesetzes nur, soweit ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Verursacher. Die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Vertragspartner ist in jedem Fall auf den Auftragswert ohne Mehrwertsteuer, Gebühren oder sonstige Abgaben beschränkt. Der Lieferant haftet nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, ausgebliebene Einsparungen, Folgeschäden und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner, Kosten für Ersatzenergie etc. Darüber hinaus ist Schadensersatzansprüche des Lieferanten bei Nichteinhaltung von Montage-, Inbetriebnahme- und Nutzungsbedingungen sowie behördlichen Genehmigungsauflagen und technischen Vorschriften ausgeschlossen. Die gelieferte Ware erfüllt ausschließlich jene Sicherheitsanforderungen, die nach den Zulassungsbestimmungen, der Betriebsanleitung und Bedienungsanleitung sowie sonstigen Wartungs- und Gebrauchsvorschriften, insbesondere hinsichtlich vorgeschriebener Prüfungen und sonstiger Hinweise, erwartet werden können. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt voraus, dass der Lieferant unverzüglich über etwaige Schäden informiert wird und seine Anweisungen befolgt werden – ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Schäden sind vollständig zu dokumentieren, alle beschädigten Teile sind zu sichern und alle Untersuchungsmaßnahmen des Lieferanten sind zu dulden.
9. Erfüllungsort, Verbindlichkeit der Verträge
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck ausschließlich zuständig; der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen. Erfüllungsort ist Innsbruck. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des österreichischen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des darauf beruhenden Vertrages nichtig, anfechtbar oder anderweitig unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt und Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn Vertragslücken durch ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der vorstehenden Regelung geschlossen werden.
10. Warenrücknahme
Die Rücknahme von Vertragsware ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten (Ausstellung einer Rücknahmerechnung) unter Angabe der Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und nur in Originalverpackung im Einzelfall möglich. Die Rücknahme von Vertragsware erfolgt ausschließlich zu den auf der Rücknahmerechnung angegebenen Bedingungen, die der Lieferant mit der Warenrücksendung anerkennt. LED-Produkte werden vom Lieferanten innerhalb von 90 Tagen in unbeschädigter Originalverpackung zurückgenommen. Bei Warenrücksendungen ohne Vorlage eines Rücknahmebelegs ist der Lieferant berechtigt, die Warenannahme zu verweigern. Für die Rücknahme berechnet der Lieferant 30 % Bearbeitungsgebühr vom Warenwert. Je nach Zustand und Alter der zurückgesendeten Ware ist der Lieferant berechtigt, weitere Abzüge vom ursprünglich vereinbarten Preis vorzunehmen (z.B. Manipulationsgebühr etc.). Die Rücknahme von Sonderkonstruktionen und nicht standardmäßigen Bauteilen durch den Lieferanten ist ausgeschlossen. Rücksendungen auf Kosten des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Anfallende Transportkosten für Rücksendungen jeglicher Art trägt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, vollumfänglich der Vertragspartner.